Satzung

Satzung FI BASSAR
SATZUNG des Vereins „FI BASSAR“ Nr. 201314
PRÄAMBEL

Es soll ein Trägerverein gegründet werden, um in Bassar (Togo, Westafrika) Entwicklungszusammenarbeit, Gesundheitspflege, sowie Bildung und Erziehung, insbesondere von Frauen und Kindern, zu fördern und hierfür die Mittel und Sachleistungen zu sichern und in Deutschland einzuwerben. Hierbei sollen Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, insbesondere das örtliche Krankenhaus „C.H.P Bassar“ und die örtlichen Schulen in Bassar unterstützt werden. Es soll eine langfristige Partnerschaft entstehen.

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung in das Vereinsregister

1.
Der Verein führt den Namen „FI BASSAR“ (im Folgenden: „Verein“), was übersetzt „Rettet Bassar“ heißt.

2.
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

3.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2 – Zweck des Vereins

1.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Entwicklungszusammenarbeit, Gesundheitspflege sowie Bildung und Erziehung in Bassar (Togo, Westafrika), insbesondere von Frauen und Kindern. Der Verein engagiert sich bei Notwendigkeit auch in anderen Regionen Togos. Er unterstützt die vorhandenen Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, insbesondere das örtliche Krankenhaus „C.H.P Bassar“ und die örtlichen Schulen in Bassar. Der Verein setzt sich des Weiteren für die Neuerrichtung von Einrichtungen ein, die dem Satzungszweck entsprechen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Beschaffung von finanziellen Mitteln und Sachmitteln in Deutschland, insbesondere durch private Spender oder Kooperation mit verschiedenen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen in Deutschland.
  • die Beschaffung von Medikamenten und Sachmitteln vor Ort in Bassar bzw. die Beschaffung von Medikamenten und Sachmitteln in Deutschland und Organisation des Transports nach Bassar
  • die Einwerbung von Mitteln und Sachleistungen in Deutschland- die Beschaffung von Schulmaterial und Schuluniformen vor Ort in Bassar, Finanzierung des Schulgelds in geeigneten Fällen, Initiierung von Patenschaften
  • Förderung von Projekten nach dem Motto „Hilfe zur Selbsthilfe“
  • Förderung von Projekten zur Verbesserung der Umweltsituation und Nachhaltigkeit
  • Übernahme von schulischen und beruflichen Ausbildungspatenschaften bis hin zur Unterstützung von anschließenden Existenzgründungen, insbesondere von Frauen
  • Schulung und Qualifizierung des Gesundheitspersonals vor Ort in Bassar, insbesondere von Hebammen/Geburtshelferinnen („sages femmes“)
  • Vergabe von Microkrediten an Frauen, ggf. mit einem vor Ort zu gründenden Kooperationspartner

Soweit sich der Verein zur Erfüllung seiner Satzungszwecke Hilfspersonen, insbesondere vor Ort, bedient, muss durch geeignete Auflagen/Vertragsgestaltung sichergestellt sein, dass jene im Namen und für Rechnung des Vereins tätig werden und nach Erledigung ihrer jeweiligen Aufgaben ordnungsgemäß über die Mittelverwendung berichten und Rechnung legen.

2.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse oder sonstige Zuwendungen, v.a. Sachleistungen, eingesetzt werden.

3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleiben Reisekostenzuschüsse für Reisen, die dem Satzungszweck entsprechen, nach Zustimmung des Vorstands.

6.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines jeden Jahres und endet am 31.12. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12.2012.

§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft

1.
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der den Zielen des Vereins verbunden ist. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein; der Eintritt ist in Textform zu beantragen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; insbesondere ist der Vorstand nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

1.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres (d.h. zum 31.12. eines jeden Jahres) zulässig. Der Austritt ist in Textform zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

2.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3.
Außerdem endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform mitzuteilen. Eine eventuell hierauf eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung wirksam. Soweit ein Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, soll der Ausschluss dem Mitglied schriftlich oder in Textform bekannt gemacht werden.

4.
Schließlich endet die Mitgliedschaft durch Streichung. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied sechs Monate mit Vereins- oder Unterrichtsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach Mahnung in Textform durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen nach der Absendung der Mahnung die Rückstände voll entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden. Sollte die Mahnung unzustellbar sein, berührt dies nicht deren Wirksamkeit. Der Vorstand ist berechtigt, Ratenzahlung zu vereinbaren und die Streichung nur bei nicht ordnungsgemäßer Bedienung der Ratenzahlung vorzunehmen. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die ordentliche und die Fördermitgliedschaft, eventuelle Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die in der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Vorstand ist berechtigt, in Fällen sozialer Härte Beiträge nach pflichtgemäßen Ermessen zu ermäßigen.

§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 – Vorstand

1.
Der Vorstand (§ 26 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und null bis zwei Beisitzern. Alleinvertretungsberechtigt im Rahmen der vom Vorstand getroffenen Entscheidungen sind der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführerin. Im Übrigen vertreten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

2.
Der Vorstand wird durch Wahl in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus, beruft der verbleibende Vorstand das fehlende Vorstandsmitglied kommissarisch (Selbstergänzung). Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

3.
Der Vorstand trifft sämtliche Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, die Abstimmungen erfolgen formlos. Das Umlaufverfahren ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Protokollierung ist nicht erforderlich.

4.
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung zwecks Herstellung der Eintragungsfähigkeit des Vereins in das Register bzw. zwecks Erhalt des Status der Gemeinnützigkeit selbstständig vorzunehmen.

5.
Der Vorstand kann nach seinem Ermessen

  • Mitglieder eines Wissenschaftlichen Beirats sowie
  • einen Justiziar

des Vereins berufen. Die Beiratsmitglieder stehen dem Vorstand beratend insbesondere bei medizinischen
Fragen, in Bildungsfragen und sonstigen Fragen von Bedeutung für den Verein zur Seite. Sie geben Empfehlungen ab. Eine Mindestanzahl bzw. eine zahlenmäßige Beschränkung der Beiratsmitglieder gibt es nicht. Der Justiziar berät den Vorstand in juristischen Fragen. Beiratsmitglieder und Justiziar sollen Vereinsmitglieder sein. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder und des Justiziars sind reines Ehrenamt, sie erhalten für ihre Tätigkeit kein Honorar. Sie sind ggf. hierauf gesondert zu verpflichten. Beiratsmitglieder und Justiziar können – unbeschadet ihres eigenen jederzeitigen Rücktrittsrechts – vom Vorstand jederzeit und ohne Nennung von Gründen wieder abberufen werden.

§ 9 – Mitgliederversammlung

1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • Bestellung des Kassenprüfers
  • Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins

2.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

3.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen, die jeweils an die letzte bekannte Mitgliederadresse zu erfolgen hat.

4.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand vorläufig festgesetzt.

5.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen; zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Sollten solche Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand eingehen, ist unverzüglich den Mitgliedern eine aktualisierte Tagesordnung schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Spätere Anträge – auch
während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – (so genannte Dringlichkeitsanträge) sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die einfache Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.

6.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 10 – Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

1.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

3.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen (sowie bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen) zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der einfachen Mehrheit der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

5.
Für Satzungsänderungen einschließlich des Zwecks des Vereins und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins, ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 11 – Keine Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

§ 12 – Auflösung des Vereins
Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Gesundheitspflege oder von Bildung und Erziehung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
durch das Finanzamt ausgeführt werden.